1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der
Bolle`s Party Equipment Marc Bohland, Anholter Strasse 1d, 46395 Bocholt
1.2 Anderslautende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
1.3 Diese AGB gelten als vereinbart, wenn der Kunde sie bestätigend bei Erteilung einer Anfrage (auch über das Internet) zur Kenntnis nimmt oder ihnen nicht umgehend widerspricht, spätestens aber mit der Annahme des Angebots von Bolle`s Party Equipment bzw. der Entgegennahme der Leistung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen - sie erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, Bolle`s Party Equipment erkennt diese schriftlich an.
2. Vertragsschluss und Umfang der Lieferung
2.1 Ein Vertrag kommt grundsätzlich mit der schriftlichen Annahme des Angebots von Bolle`s Party Equipment durch den Kunden (Rücksendung des unterschriebenen Auftrages per Post oder Mail) zustande.
2.1.1 Bolle`s Party Equipment erbringt mit dem Verleih ausschließlich einer Dienstleistung zur Miete. Art, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen sowie spezielle zu berücksichtigende Kundenwünsche sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt. Mitarbeiter von Bolle`s Party Equipment sind zu gesonderten Zusagen welche die zu erbringenden Leistungen betreffen, grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn, solche Zusagen werden von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt.
2.2 Bolle`s Party Equipment erbringt die Leistungen durch die Bereitstellung von geeigneten Materialien entsprechend der vertraglichen Regelungen. Bolle`s Party Equipment ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
2.3 Einen Erfolg ihrer Leistungen im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet Bolle`s Party Equipment nicht.
2.4 Nach Absenden eines Anfrageformulars/einer Anfrage erhält der Mieter eine Angebotsmail vom Vermieter über die verschiedenen, zur Verfügung stehenden Systeme. Mittels einer Buchungsanfrage entscheidet sich der Mieter für ein bestimmtes System. Der Vertrag kommt erst
durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per Mail durch den Vermieter zustande.
2.5 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Angaben und Mitteilungen des Mieters sind nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.6 Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von der Auftragsbestätigung werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Vermieter anerkannt worden sind.
3. Zahlungsvereinbarungen
3.1 Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
3.3 Ergeben sich durch Verschiebung von Anfang- und Endzeiten von Veranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten so ist der Kunde verpflichtet, diese nachzuberechnenden Zeiten entsprechend zu bezahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er diese nicht zu vertreten hat. Die Restzahlung der Vergütung ist sofort nach Erbringung der Dienstleistung fällig.
3.5 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4. Vertragliche Rücktrittsrechte
4.1 Dem Mieter wird ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, welches jedoch zur Ausübung der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Im Fall eines Rücktritts des Mieters werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:
bei Rücktritt nach Ablauf des gesetzlichen Widerrufsrechts (14 Tage): 50 % des Mietpreises,
bei Rücktritt 3 Wochen vor Mietbeginn: 60 % des Mietpreises,
bei Rücktritt 1 Woche vor Mietbeginn: 95 % des Mietpreises
4.2 Bei nach Vertragsschluss dem Vermieter bekannt gewordener Vermögensverschlechterung oder bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zum Rücktritt von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Für diesen Fall steht dem Vermieter ungeachtet weiterer
gesetzlicher Ansprüche ein pauschalisierter Schadenersatz für entgangenen Gewinn i.H.v. 20 % des Nettomietpreises der bestellten, aber nicht bezahlten Ware zu. Dem Mieter wird der Nachweis eines geringeren, dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
5. Vertragspflichten und Haftung
5.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.2 Der Mieter hat die Ware sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die technischen Vorschriften und Betriebs- sowie Verpackungsanweisungen zu befolgen. Die Ware ist vom Mieter im gleichen Zustand und in gleicher Verpackung wieder zurückzugeben.
5.3 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Mitteilung über den Schaden zu machen. Es ist ein Protokoll anzufertigen mit Namen und Anschriften der Beteiligten, soweit bekannt, sowie der Schadenshergang zu beschreiben.
5.4 Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretende Verluste und/oder Schäden, die während der Mietzeit sowie Hin- und Rücktransport an der Ware entstehen. Bei Schäden oder Verlust haftet er insbesondere
- für erforderliche Reparaturkosten,
- bei Totalschaden, Diebstahl oder Verlust für den Zeitwert der Ware,
- für erforderliche Gutachterkosten,
- bei Schäden für den merkantilen Minderwert,
- für dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer einer Reparatur bzw. im Falle von Diebstahl oder Verlust für die angemessene
Dauer einer Ersatzbeschaffung.
5.5 Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretende Verluste und/oder Schäden, die während Hin- und Rücktransport an der Ware entstehen, nach Maßgabe der Ziffer 5.4.
5.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Ware am ersten Werktag nach der Veranstaltung zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter entstehende Schäden zu ersetzen (z.B. entgangener Gewinn bei unmöglich gewordener Weitervermietung).
5.7 Sendet der Mieter die Ware nach form- und fristgemäßer Ausübung eines ihm zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts zurück, hat er die Ware auf eigene Kosten zurückzusenden. Er hat Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Ist die Ausübung des
Widerrufsrechts und/oder Rücksendung der Ware nach dem Veranstaltungstermin erfolgt, hat der Mieter für die gezogenen Nutzungen, insb. Gebrauchsvorteile, Wertersatz zu leisten.
6. Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1 Der Kunde wird Bolle`s Party Equipment bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Kunde duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte und den Aufenthalt des Personals von Bolle`s Party Equipment zum zeitgerechten Aufbau vor der Veranstaltung, während der Veranstaltung bis zum Ende und zum Abbau der Geräte.
6.2 Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Kunde vor Beginn der Veranstaltung für eine entsprechende Duldung des Dritten. Gegebenenfalls erforderliche Zutrittsberechtigungen wie z.B. Ausstellerausweise zu Messen und evtl. erforderliche Einfahrts- und Parkberechtigungen sind durch den Kunden zu beschaffen und bis spätestens 3 Tagen vor der Veranstaltung an Bolle`s Party Equipment zu übergeben.
6.3 Für geeignete Stromquellen und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Kunde verantwortlich.
6.4 Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Kunden ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen, ebenso darauf, dass die Teilnehmer mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos
(zu Marketingzwecken) geben.
7. Leistungsstörung
7.1 Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche von Bolle`s Party Equipment aus dem Vertrag unberührt.
7.2 Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht sich Bolle`s Party Equipment um schnellstmögliche Beseitigung, sollte dieses nach Einschätzung von Bolle`s Party Equipment nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen.
7.3 Bolle`s Party Equipment ist zur sofortigen Wegnahme ihrer Geräte berechtigt, wenn ihr aus wichtigem Grund durch Verschulden des Kunden oder dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der Mitarbeiter von Bolle`s Party Equipment gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Alle Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
8. Datenspeicherung und Nutzungsrechte
8.1 Der Vermieter ist berechtigt, Daten über den Mieter, die er aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke i.S. d. geltenden Datenschutzgesetze zu verwenden.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, nach erfolgreichem Abschluss des Vertrages den Mieter als Referenzkunden zu Werbe- oder Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. Der Mieter kann dem jederzeit widersprechen.
8.3 Bolle`s Party Equipment steht das Urheberrecht an sämtlichen digitalen Aufzeichnungen in jeglicher Form und Darstellungsweise nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
8.4 Bolle`s Party Equipment überträgt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht auch zur Weitergabe an dessen Gäste / Veranstaltungsteilnehmer. Dieses Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung von Bolle`s Party Equipment an den Kunden über.
9. Schriftformklausel, Schlussbestimmungen
9.1 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
9.2 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Kollissionsnormen des EGBGB ist ausgeschlossen.
9.3 Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere Lieferung und Zahlung, ist Bocholt.
9.4 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Bocholt vereinbart.
9.5 Sollte eine der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten dann die gesetzlichen Bestimmungen.
©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.